Allgemeine Einkaufsbedingungen

MKN Maschinenfabrik Kurt Neubauer GmbH & Co. KG
 

I. Vertragsabschluss

Für unsere Bestellungen und Abschlüsse jeder Art gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, als sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

II. Bestellungen

Bestellungen und deren Änderungen erfolgen grundsätzlich schriftlich unter Verwendung unseres Bestellformulars, das rechtsgültig unterschrieben sein muss. Werden Bestellungen oder Vereinbarungen mündlich getroffen, so bedürfen sie zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Auftragsbestätigung

Jede Bestätigung hat unter Verwendung der Bestell-Kopie als Auftragsbestätigung bis spätestens zum 10. Arbeitstag nach dem Bestelldatum zu erfolgen. Sollte uns die Bestätigung später erreichen, so steht es uns frei vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass uns hieraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Andernfalls gilt unsere Bestellung als uneingeschränkt zu unseren Bedingungen angenommen.

IV. Lieferungen

Der vereinbarte Termin gilt als Eingangstermin in unserem Werk Wolfenbüttel. Für alle uns aus einem Lieferungsverzug entstehenden Schäden ist der Lieferant haftbar. Sofern eine Verzögerung durch eintretende höhere Gewalt erwartet wird, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, ganz oder teilweise von unseren Abnahmeverpflichtungen zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten hieraus Entschädigungsansprüche erwachsen. Im Falle des Lieferungsverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 7,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% des gesamten Lieferwertes. Die Lieferungen sind grundsätzlich frei unserem Werk in Wolfenbüttel vorzunehmen. Das bedeutet insbesondere, dass alle Nebenkosten für Versicherungen, Steuern, Zoll, Verpackung und sonstige Abgaben vom Lieferanten zu tragen sind. Der Lieferant trägt die Gefahr für die Lieferung bis zum Empfang durch unsere Warenannahme. Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der Auftragsmenge sind nicht statthaft; zu deren Abnahme sind wir nicht verpflichtet. Rücksendungen von Verpackungsmaterial und Leergut erfolgt zulasten des Lieferanten.

V. Eingangsprüfung, Mängelrüge und Gewährleistung

Die Mängelrüge hinsichtlich der Art, Menge und Güte der gelieferten Ware ist dann rechtzeitig erhoben, wenn sie unverzüglich nach zuverlässiger Feststellung des Mangels erfolgt, gleichgültig, ob die Ware schon verarbeitet oder verwendet wird. Zur sofortigen Untersuchung der Ware sind wir nicht verpflichtet. Der Einwand der verspäteten Mängelrüge, sowie der vorbehaltlosen Annahme ist ausgeschlossen. Der Lieferant sichert ausdrücklich die vereinbarten qualitativen und maßgeblichen Eigenschaften sowie die volle Funktionstüchtigkeit der gelieferten Ware und als dem neuesten Stand der Technik entsprechend zu. Die vorstehende Gewährleistungshaftung gilt für die Dauer von einem Jahr ab Inbetriebnahme des von uns hergestellten und ausgelieferten Endproduktes. Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Lieferant nach unserer Wahl entweder kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass zu gewähren oder die Mängel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen sind wir – nach vorheriger Benachrichtigung des Lieferanten – berechtigt, auf dessen Kosten die Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haftet der Lieferant in gleichem Umfange wie für die ursprüngliche Lieferung. Rücksendung der beanstandeten Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.

Vl. Muster

Bei Bestellungen nach Muster hat der Lieferant zu bestätigen, dass die Ware auch im Dauerbetrieb brauchbar ist. Bei nicht zufriedenstellender oder nicht fristgerechter Vorlage der Ausfallmuster haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten Ansprüche gegen uns – gleich welcher Art und aus welchem Grund – entstehen.

Vll. Zahlungsbedingungen

Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung 14 Tage nach Lieferung und Rechnungseingang unter Abzug von 3% Skonto oder nach 60 Tagen netto. Die Abtretung von Forderungen gegen uns seitens des Lieferanten an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines gewährleistungs-pflichtigen Fehlers sind wir berechtigt, einen angemessenen Teil der Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung

zurückzuhalten. Ist von uns eine Anzahlung geleistet worden, so geht das Eigentums-Anwartschafts-Recht an der bestellten Ware mit Beginn ihrer Herstellung auf uns über. Mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung erwerben wir das sofortige Eigentumsrecht an der gesamten Ware. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass die Ware bis zum festgelegten Liefertermin im Besitz des Lieferanten verbleibt und ausschließlich für uns verwahrt wird.

Vlll. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant haftet ausdrücklich dafür, dass durch die Verwendung und Weiterveräußerung der von ihm gelieferten Waren keine in oder ausländischen Schutzrechte verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Einzelheiten unserer Bestellung, z.B. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen usw., Dritten gegenüber geheim zu halten. Fertigungsmittel wie Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren und dergleichen, die von uns dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten selbst gefertigt sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Dies schließt die Herstellung von Produkten mit diesen Fertigungsmitteln für Dritte mit ein. Soweit wir dem Lieferanten die von ihm hergestellten Fertigungsmittel ganz oder überwiegend bezahlen, überträgt er uns das Eigentum an dieser Sache. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung eines Leihverhältnisses ersetzt. Ein Rückbehaltungsrecht an diesen in unserem Eigentum befindlichen Fertigungsmitteln steht dem Lieferanten nicht zu.

IX. Produkthaftung

Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung freizustellen.

X. Allgemeines

Wir haften nicht für Eigentum des Lieferers, das ohne unser nachgewiesenes Verschulden auf unserem Werksgelände abhanden kommt, beschädigt oder zerstört wird. Das Gleiche gilt für Eigentum Dritter, derer sich der Lieferer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Unseren Bestellungen liegt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Für Vertragsverhältnisse, die dem internationalen Privatrecht unterliegen, wird ausschließlich und vollumfänglich die Geltung

deutschen Rechts nach Artikel 27 EGBGB vereinbart. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung gilt dann als durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung ersetzt. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Wolfenbüttel. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Wolfenbüttel. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferer auch an seinem Wohn- und Geschäftssitz zu verklagen.

Wolfenbüttel, 16.11.2000.