Allgemeine Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen
MKN Maschinenfabrik Kurt Neubauer GmbH & Co. KG



1. Allgemeines
Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, Montage-, und Zahlungsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers erkennen wir nicht an. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich der durch unsere Vertreter oder Reisenden getroffenen Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Der Kunde verpflichtet sich vertraglich, eine regionale Entsorgungsorganisation zu beauftragen, Transportverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung zu entsorgen. Wir verpflichten uns, die dadurch entstehenden Kosten – soweit nichts anders vereinbart ist – als Gegenleistung gemäß den Festlegungen der Branchenorganisation durch eine anteilige Gutschrift zu übernehmen.

2. Angebote, Abschlüsse und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Die in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen angegebenen Preise, zuzüglich Mehrwertsteuer, gelten nur bei Abnahme der angebotenen oder bestätigten Mengen. Bei Aufträgen von Kaufleuten berechnen wir die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, wenn die Lieferung oder Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt oder die Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.

Bei Elektro-Rohrheizkörper-Sonderanfertigungen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferung vor. Die Lieferung erfolgt ab Werk zuzüglich Verpackungskosten entsprechend der jeweils gültigen MKN-Preislisten.
Die Ware wird, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, branchenüblich nach unserer Wahl verpackt geliefert. Spezialverpackungen berechnen wir. Verpackungen nehmen wir nicht zurück und schreiben sie nicht gut.

3. Liefertermine
Die in einem Angebot und/oder einer Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist gilt als annähernd vereinbart, sofern sie nicht als bindend bezeichnet ist. Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen und Erfüllung eigener übernommener Verpflichtungen durch den Käufer/Besteller.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich.

Der Käufer/Besteller muss verspätete Lieferungen annehmen. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss uns der Käufer/Besteller eine angemessene Nachfrist einräumen. Nach Ablauf der Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware nicht versandbereit gemeldet ist.

Schadensersatzansprüche bei Geschäften mit Kaufleuten, Ersatzbeschaffung oder Rücktritt vom Vertrag wegen Verzuges oder Nichterfüllung infolge Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus Verzug oder Unmöglichkeit beschränkt auf höchstens 10 % desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Verzuges oder Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht voll vertragsgemäß geliefert werden kann, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen.

4. Versand, Gefahrenübergang
Die Waren versenden wir auf Risiko des Käufers/Besteller ohne Transportversicherung, es sei denn, wir erhalten vor Versand rechtzeitig den Auftrag zur Versicherung gegen Transportschäden und Diebstahl vom Käufer/Besteller in seinem Namen und auf seine Kosten.

Die Ware gilt mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, als bedingungsgemäß geliefert. Als versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers/Bestellers zu versenden oder nach eigenem Ermessen gegen Entgelt zu lagern und sofort zu berechnen.

Die Ware muss unverzüglich ausgepackt und auf Transportschäden untersucht werden. Sendungen, die Transportschäden aufweisen, dürfen nicht verweigert oder zurückgeschickt werden.

Der Schaden muss bei der Post binnen 24 Stunden, beim Spediteur binnen 4 Tagen oder sonst binnen 7 Tagen nach Ablieferung gemeldet und vom Transportunternehmen bestätigt werden.

5. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto zahlbar, sofern Skontoabzug zugestanden ist und alle anderen fälligen Rechnungen bezahlt sind. Ansonsten sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig, sofern keine kürzere Frist vereinbart ist. Zurückhaltung der Zahlung sowie Aufrechnung und Abtretung von Ansprüchen gelten als ausgeschlossen.

Bei Sonderanfertigungen ist ein Drittel des Gesamtpreises nach Auftragsbestätigung, ein Drittel bei Versandbereitschaft und ein Drittel innerhalb von 10 Tagen bzw. 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen, wobei wir zur Hereinnahme nicht verpflichtet sind.

Bei Zielüberschreitung werden ab Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 4,5 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Vorauszahlungen werdennicht verzinst. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers/Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder entsprechende Sicherheit zu fordern und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren in Besitz zu nehmen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Gebrauch gemacht wird. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Werden wir mit der Planung, Entwicklung, Konstruktion und/oder individuellen Herstellung von Gegenständen beauftragt, so werden diese Ingenieurleistungen nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) vergütet.

6. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände, auch Kommissionsware, bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch an gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Be- und Verarbeitung sowie Einbau erfolgt bis zur Bezahlung für uns, ohne uns irgendwie zu verpflichten.

Bei Waren, die durch Einbau wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten werden, tritt der Käufer/Besteller hiermit seine Ansprüche gegen den Bauherrn in Höhe des Kaufpreises/Werklohnes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Unseren Eigentumsvorbehalt muss der Käufer/Besteller seinem Abnehmer nur auf unser Verlangen mitteilen, ebenso die erfolgte Abtretung der Forderungen. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer/Besteller über.

Verarbeitet der Käufer/Besteller die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Ware zu. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wiederverkäufer sind berechtigt, die gelieferten Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist in jedem Falle untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherheitsrechte durch Dritte muss uns der Käufer/Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

Wenn der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers/Bestellers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Warenrückgaben
Die Rücknahmen von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden gesondert beschaffter Ware ist ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung Serienprodukte zurücknehmen, berechnen wir einen pauschalen Kostenbetrag bis zu 15 % des berechneten Warenwertes.

Eine rechtliche Verpflichtung zur Rücknahme von ordnungsgemäß gelieferter Ware entsteht hierdurch nicht.

8. Mängelrüge und Gewährleistung
Mängelrügen hat der Käufer/Besteller, soweit die gesetzlichen Bestimmungen nicht kürzere Fristen vorschreiben, unverzüglich und spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, solange sie sich noch im angelieferten Zustand befindet, schriftlich zu erheben und dabei den Mangel genau zu bezeichnen.

Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung erst nach Ablauf dieser Frist festgestellt werden, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens innerhalb 3 weiterer Tage schriftlich zu rügen. FürTransportschäden gelten die unter 4. genannten Fristen. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren 12 Monate nach Gefahrenübergang.

Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der gelieferte Gegenstand nicht nach unserer Anleitung bedient, von werksfremden Personen ohne unsere Erlaubnis repariert oder nach Feststellung eines Fehlers weiterbenutzt, be- oder verarbeitet oder weiter eingebaut wird. Gleiches gilt, wenn uns der Käufer/Besteller keine Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, auf unser Verlangen hin nicht die Ware frachtfrei und gut verpackt zur Reparatur ins Werk einschickt.

Die Haftung für Mängel bezieht sich weder auf natürliche Abnutzung, noch auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder ähnlicher Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen.

Für Erzeugnisse von Zulieferanten, sowie sie nicht in unser Enderzeugnis eingehen, leisten wir Gewähr durch Abtretung unserer Ansprüche gegen den Zulieferanten, die hiermit als vereinbart gilt. Es wird ferner keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ohne unsere Zustimmung durch Dritte vorgenommene Reparaturen am Liefergegenstand entstehen. Im Falle der Zustimmung zur Fremdreparatur werden die defekten Teile ersetzt, wobei uns in jedem Fall die beanstandeten bzw. ausgetauschten Teile zur Begutachtung frachtfrei zuzusenden sind und in unser Eigentum übergehen.

Weitere Kosten für Fahrten, Montagen usw. werden von uns dann nicht übernommen. Wir sind im Einzelfall befugt, Austauschware zum etwa gleichen Zeitwert zur Verfügung zu stellen oder die Ware zum Rechnungswert zurückzunehmen, wodurch alle weiteren Schadensersatzansprüche abgegolten sind.

Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, werden, soweit rechtzeitig zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns.

Abbildungen, Gewichte, Maße – auch in Zeichnungen –, Beschreibungen usw. in Preislisten, Prospekten, Drucksachen usw. sind unverbindlich und begründen keine Haftung.

9. Exportlieferungen
Lieferungen in andere Staaten erfolgen ausschließlich unter Zugrundlegung deutschen Rechts, nur gegen Vorkasse oder Überlassung eines unwiederruflichen Akkreditivs.

10. Montage und Reparaturen
Gehört die Montage zum Auftragsumfang, so setzt die Einhaltung etwaiger verbindlicher Lieferzeiten voraus, dass vor Montagebeginn alle Maurer-, Elektriker- und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so gehen die dadurch bedingten zusätzlichen Kosten zu Lasten des Käufers/Bestellers. Lieferung und Montage gelten spätestens mit Inbetriebnahme oder Zugang unserer Schlussrechnung als angenommen.

Bauseitige Arbeiten (Decken-, Wanddurchbrüche, Maurer-, Eltund Gas-Installationsarbeiten) sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten ausführen zu lassen. Der Käufer/Besteller haftet für die Mängelfreiheit vorausgehender Gewerke und entbindet MKN von der Vorprüfung sowie der Verpflichtung zur Haftung.

Für Abladen, Eintransport, Aufstellung und Montage erforderliche Hilfskräfte und Hilfsmittel sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk. Für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, das Amtsgericht Wolfenbüttel, ohne Rücksicht auf die Höhe des Gegenstandswertes, oder nach unserer Wahl das Landgericht Braunschweig zuständig.

12. Sonstiges
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

MKN
MASCHINENFABRIK KURT NEUBAUER GmbH & Co. KG
D-38300 Wolfenbüttel